7.1.3 Zweck

Autor: Dahmen

A7.3

Der Fahrerlaubnisentzug dient nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung, sondern soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten, indem ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.3)

Der Entzug der Fahrerlaubnis hat somit rein präventiven Charakter, so dass bei einem Entzug der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Prognoseentscheidung die Frage zu beantworten ist, ob und wie lange der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.4)

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis können deshalb nicht Taten der allgemeinen Kriminalität sanktioniert werden, obwohl "nur" Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit bestehen, jedoch ein Bezug zur Verkehrssicherheit nicht hergestellt werden kann (vgl. hierzu aber für Alkohol Kapitel C1; für BtM Kapitel C2). Vielmehr setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.5)