Mehraufwand für die Kinderbetreuung

1. Grundsätzliches

Die Berücksichtigung von konkreten Kinderbetreuungskosten ist nach der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte unter Nr. 10.3 geregelt. Die Regelungen sind in einem Punkt einheitlich und entsprechen der Rechtsprechung des BGH: Kinderbetreuungskosten sind vom Einkommen abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Damit können sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, der auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommen wird und ein Kind betreut, als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, der über eigene Einkünfte verfügt und Aufstockungsunterhalt begehrt, konkret anfallende Mehrkosten für die Kinderbetreuung abgesetzt werden (so schon BGH, FamRZ 1991, 182, 184 li.Sp.; OLG München, FamRZ 1998, 824; OLG Zweibrücken, FuR 1998, 423, 425). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BGH seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert hat, dass Kosten für den Kindergarten oder vergleichbare Einrichtungen Mehrbedarf des Kindes sind und daher nicht unter die Betreuungskosten fallen (BGH, FamRZ 2009, 962).

Nach den Leitlinien nahezu aller Oberlandesgerichte (Nr. 10.3, siehe beispielsweise OLG Frankfurt mit weitreichenden Erläuterungen) ist ggf. zusätzlich ein weiterer zu gewähren. Dieser Mehrbedarf kann grundsätzlich neben den konkret anfallenden Mehrkosten zuzubilligen sein (so schon BGH, FamRZ 2001, ).