Miete

Die Miete gehört zu den jedermann treffenden Lebenshaltungskosten. Sie ist daher in den Tabellensätzen (Bedarf/Selbstbehalt) und in der für den Kindesunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten, allerdings nur mit Pauschalsätzen. Der auf das Kind entfallende Mietanteil beträgt etwa 20-25 % des Tabellenbetrags.

Üblicherweise pflegt man nicht mehr als 1/3 der für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Barmittel für Mietzwecke auszugeben (sog. Drittelobergrenze, siehe dazu BGH v. 11.04.1990 - XII ZR 42/89, FamRZ 1990, 989, Rdnr. 30; BGH v. 12.07.1989 - IVb ZR 66/88, FamRZ 1989, 1160, Rdnr. 33 m.w.N.; siehe aber auch BGH v. 22.04.1998 - XII ZR 161/96, FamRZ 1998, 899, Rdnr. 38 ff., der diese pauschalierende Betrachtungsweise nicht mehr teilt - siehe Stichwort " Wohnwert ").

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte weisen i.d.R. in den Selbstbehaltssätzen (vgl. Nr. 21 der jeweiligen Unterhaltsleitlinien) den Anteil aus, der auf den gesamten Wohnbedarf entfällt und wie viel davon auf die Kaltmiete und wie viel auf die Neben- und Heizkosten.