Zu den die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkünften zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB), die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen. Dazu können auch Nutzungen aus einem gemeinschaftlichen Eigenheim gehören (BGH, FamRZ 2003,
Leben die Eheleute in einem Eigenheim, entfällt für sie die Notwendigkeit der Mietzahlung, die i.d.R. einen großen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (BGH, FamRZ 1995, 869, 870 re.Sp.). Der Besitzer eines Eigenheims hat jedoch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus Zinsleistungen aufzubringen. Diese Belastungen werden im Rahmen einer fiktiven Miete zusammengefasst und mit den an sich anfallenden Mietkosten verglichen.
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