Wiederheirat

Heiratet der Unterhaltsberechtigte erneut, erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch1586 Abs. 1 BGB). Der erloschene Unterhaltsanspruch lebt grundsätzlich nicht wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod, Aufhebung oder Scheidung aufgelöst wird. Eine Ausnahme macht § 1586a BGB (siehe dazu Stichwort "Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)").

§ 1586 Abs. 1 BGB gilt analog für Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB (siehe auch das Stichwort ). Heiratet eine Mutter, der ein Anspruch gegen den Vater ihres Kindes nach § zusteht, einen anderen Mann, erlischt daher ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes (BGH, Urt. v. 17.11.2004 - , FamRZ 2005, ). Heiratet die Mutter eines nichtehelichen Kindes aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs nach § ihren neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden (BGH, Urt. v. 16.03.2016 - , FamRZ 2016, m. Anm. ). Nimmt jedoch die Mutter, die bei der Geburt des Kindes verheiratet war, die vorübergehend aufgelöste eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, kann es zu einer Konkurrenz eines Unterhaltsanspruchs gegen den biologischen Vater des Kindes nach § mit einem Familienunterhaltsanspruch nach § gegenüber dem Ehemann kommen. § Abs. soll in diesen Fällen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2015 - , FamRZ 2016, ).