Wohnungsüberlassung

1. Unterhaltsrechtliche Bedeutung

Wird einer Person Wohnraum kostenlos zur Nutzung überlassen, führt dies zu einem wirtschaftlichen Vorteil, da sie keinerlei Kosten zur Deckung ihres Wohnbedarfs aufbringen muss. Es handelt sich somit bei der Wohnungsüberlassung um die Gewährung eines geldwerten Vorteils. Für die unterhaltsrechtliche Einordnung einer Wohnungsüberlassung und damit des geldwerten Vorteils ist maßgeblich, ob zwischen der die Wohnung überlassenden Person und der berechtigten Person ein Unterhaltsverhältnis besteht oder nicht.

Ist ein solches Unterhaltsverhältnis nicht gegeben, so handelt es sich i.d.R. um eine freiwillige Zuwendung Dritter, die regelmäßig von dem Dritten nicht mit dem Ziel gewährt wird, dass die Zuwendung im Rahmen einer Unterhaltsermittlung berücksichtigt wird. Daher ist sie i.d.R. als unterhaltsrechtlich neutral zu behandeln, d.h., sie führt auf der Seite des Unterhaltsberechtigen nicht zu einer Bedarfsdeckung und auf Seiten des Unterhaltspflichtigen nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit etwa in Gestalt der Reduzierung des Selbstbehalts um den gedeckten Wohnbedarf. Nur im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Wirtschaften kann die Wohnungsüberlassung sich dann im Rahmen der Berücksichtigung eines Synergieeffekts niederschlagen.