Willkürverbot im Unterhaltsrecht

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich haltbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Gericht muss die Rechtslage in krasser Weise verkannt haben (BVerfG, FamRZ 1998, 949, 950; BGH, FamRZ 1993, 1293; BayVerfGH, FamRZ 1997, 304).

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist bei Entscheidungen, die sich im Rahmen der geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien halten, selbst dann nicht gegeben, wenn sie die neue Familie mit der nachrangigen Ehefrau in wirtschaftliche Not stürzen (BayVerfGH, a.a.O.). Auch ein Rechtsirrtum reicht nicht aus (OLG Bremen, FamRZ 1999, 1666, 1667). Jedoch kann eine gerichtliche Entscheidung, die sachlich schlechthin unhaltbar ist, das aus Art. 3 GG herzuleitende Verbot objektiver Willkür verletzen, und zwar unabhängig von subjektiven Umständen oder einem Verschulden des Gerichts (BVerfG, FamRZ 2012, 431).