Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§  9 EStG). Bei abhängig Beschäftigten (siehe dazu Stichwort " Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten ") handelt es sich dabei regelmäßig um Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Werkzeuge, Fachliteratur, Berufskleidung, Beiträge für Berufsverbände und Gewerkschaft, Kosten eines Arbeitszimmers sowie für Fortbildungsveranstaltungen (vgl. zu allem Bißmaier, FamRZ 2002, 1448 und die Stichworte " Abzugsfähige Belastungen ", " Arbeitskleidung ", " Arbeitszimmer ", " Berufsbedingte Aufwendungen ", " Berufsunfähigkeitsversicherung ", " Fahrtkosten ", " Fortbildungskosten " und " Gewerkschaftsbeitrag ").

Hierfür wird bei der steuerlichen Einkommensermittlung der in die Jahreslohnsteuertabelle eingearbeitete Pauschbetrag (§  9a Abs.  1 Satz 1 EStG) angerechnet. Dieser beträgt seit dem 01.01.2023 1.230 € (bis zum 31.12.2022 betrug er 1.200 € und bis zum 27.05.2022 1.000 €).