Arbeitskleidung

Aufwendungen für berufsspezifische Arbeitskleidung sind abzugsfähige Belastungen für den Unterhaltsverpflichteten. Das gilt z.B. für den Monteuranzug, für den Arztkittel, für die Richterrobe, für die Anwaltsrobe, nicht aber ohne weiteres für Kleidung, die auch privat getragen werden kann. Grundsätzlich sind berufsbedingte Aufwendungen (siehe auch das Stichwort " Berufsbedingte Aufwendungen”) nur dann abzugsfähig, wenn der geltend gemachte Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lässt. Auf den Erwerb von Kleidungsstücken, die auch privat genutzt werden können, trifft dies i.d.R. nicht zu (BGH, Urt. v. 22.11.2006 - XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193, Rdnr. 14; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.11.2010 - 10 UF 23/10, DRsp Nr. 2010/21429). Bei der Anerkennung von Kleidungskosten als berufsbedingte Aufwendungen ist die Rechtsprechung daher auch sehr zurückhaltend (vgl. z.B. OLG Köln, Urt. v. 29.01.1982 - 4 UF 93/81, FamRZ 1982, 706) und verlangt zu Recht einen substantiierten Tatsachenvortrag (OLG Köln, Urt. v. 14.11.2006 - 4 UF 79/06, FamRZ 2007, 1463). Weiße Tennisschuhe für den Arzt, Anzug, Oberhemd und Schlips für den Beamten oder Bankangestellten kann man dem Unterhaltsgläubiger kaum als Arbeitskleidung entgegenhalten.