Stehen alle Einkünfte des Unterhaltspflichtigen (zur Einkommensermittlung siehe Stichworte "Einkommensermittlung bei abhängig Tätigen" und " Einkommensermittlung bei Selbständigen") fest, so ist das Gesamteinkommen um die abzugsfähigen Belastungen zu bereinigen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen abhängig Tätigen und Selbständigen.
Die unterhaltsrechtlich beachtlichen persönlichen Abzüge beim abhängig Tätigen kann man in Gruppen aufteilen (vgl. auch Scholz, Anmerkung zu BGH, FamRZ 1990,
1. | Zusatzaufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge, |
2. | die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen, |
3. | gesundheitsbedingte Aufwendungen, |
4. | Schulden und |
5. | sonstige Aufwendungen. |
Abzugsfähig sind zunächst die neben den gesetzlichen Abzügen eines Unterhaltspflichtigen geleisteten zusätzlichen Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge in angemessenem Umfang (siehe dazu Stichworte " Krankenzusatzversicherung", " Private Altersvorsorge" und " Direktversicherung"). Durch die Berücksichtigung dieser Aufwendungen wird der Entwicklung der sozialen Sicherungssysteme Rechnung getragen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1817, 1821,
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|