Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind ebenso wie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers alle Einkünfte heranzuziehen (im Einzelnen siehe das Stichwort " Einkommen "). Jährlich wiederkehrende Zahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind mit ihrem Nettobetrag auf zwölf Monate gleichmäßig zu verteilen (BGH, FamRZ 1991, 416, 418; BGH, FamRZ 1982, 250, 251; OLG München, FamRZ 1980,
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