Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)

Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gilt als verfahrensrechtliche Wahrheitspflicht auch in Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG), mithin in Unterhaltssachen.

Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, muss die den Anspruch begründenden Tatsachen wahrheitsgemäß angeben. Er darf auch solche Tatsachen nicht verschweigen, die die Bedürftigkeit in Frage stellen könnten (BGH, FamRZ 2000, 153, 154 f). Im Hinblick auf die vertragliche Treuepflicht müssen jederzeit und unaufgefordert die Umstände offenbart werden, die die Verpflichteten aus dem Vertrag nachhaltig berühren (BGH, FamRZ 1997, 483; OLG Hamburg, FamRZ 1987, 1044). Das gilt noch verstärkt, wenn es sich um ein laufendes Verfahren handelt.

Die Erfüllung der prozessualen bzw. verfahrensrechtlichen Wahrheitspflicht bedeutet, dass keine Partei bzw. kein Beteiligter wissentlich etwas Falsches behaupten oder bewusst der Wahrheit zuwider gegnerisches Vorbringen bestreiten darf (Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 65 VIII 4; Zöller/Greger, § 138 ZPO Rdnr. 2). Unterhaltsrechtlich steht dieser verfahrensrechtlichen Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO die materielle Wahrheitspflicht gegenüber, nämlich die Pflicht von Gläubiger und Schuldner, die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Verfahren richtig und vollständig anzugeben.