Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)

Erloschene Unterhaltsansprüche (vgl. §§ 1585 Abs. 2, 1585c, 1586 Abs. 1 BGB) leben wieder auf, wenn die neue Ehe des früher Unterhaltsberechtigten aufgelöst wird, dieser ein gemeinschaftliches Kind aus der früheren Ehe zu betreuen hat und deshalb nicht erwerbstätig sein kann (§ 1586a BGB; vgl. BGH, FamRZ 1988, 46).

Diese Vorschrift ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität für ehebedingte Bedürfnislagen und der gemeinsamen Verantwortung für die Kinderbetreuung.

Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 (siehe dazu Stichwort " Eingetragene Lebenspartnerschaft ") ließ § 1586a BGB zunächst offen, ob der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wiederaufleben kann, wenn dieser eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist und diese wieder aufgehoben wird. § 1586 BGB wurde um die Erwähnung der Lebenspartnerschaft ergänzt, so dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt. Dieser muss aber wie der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten bei Scheidung der zweiten Ehe wieder aufleben, solange noch ein Kind aus der früheren Ehe zu betreuen und zu erziehen ist. In diesen Fällen war eine analoge Anwendung des § 1586a BGB geboten (vgl. auch Büttner, FamRZ 2001, 1105, 1111; a.A. Schwab, FamRZ 2001, 385, 393). Mittlerweile hat der Gesetzgeber in § 1586a Abs. 1 BGB die Auflösung einer Lebenspartnerschaft ausdrücklich mit aufgenommen.