Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)

Wurde einem Ehegatten der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB (siehe auch das Stichwort "Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)”) versagt, kann er wieder aufleben, wenn eine wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage eintritt (vgl. BGH, FamRZ 1987, 1238, 1239). Auch ein Wiederaufleben von nach § 1578b BGB gekürzten Ansprüchen ist denkbar. Dazu ist ein Abänderungsantrag zu stellen, denn es geht nicht um die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Entscheidung, sondern um die Berücksichtigung wesentlicher, nachträglicher Änderungen, z.B. unvorhergesehenes Scheitern beruflicher Wiedereingliederung (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 1050; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 427).

Handelt es sich um ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Geschehen, wie z.B. einen Prozessbetrug (dazu OLG Celle, FamRZ 1991, 1313), wird der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht wieder aufleben können, weil eine Änderung der bewerteten Tatsachen praktisch nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Griesche, in: FamGB, § 1579 BGB Rdnr. 53 m.w.N.). Das gilt nicht nur für § 1579 Nr. 3 BGB, sondern auch für § 1579 Nr. 5 BGB. Bei § 1579 Nr. 1 BGB (Kurzehe) ist ein Wiederaufleben denkbar, wenn ein Sorgerechtswechsel stattgefunden hat. Da die Zeit der Kindesbetreuung der Ehedauer gleichsteht, kann eine Kurzehe nachträglich zu verneinen sein.