Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende

1. Allgemeines

Nach dem Tod seines Ehegatten hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, die je nach den Voraussetzungen als sogenannte große oder kleine Witwen-/Witwerrente geleistet wird (siehe wegen der Einzelheiten § 46 SGB VI). Diese Rente endet jedoch bei Wiederverheiratung der Witwe bzw. des Witwers, da durch die Wiederheirat ein Unterhaltstatbestand zwischen den neuen Ehegatten geschaffen wird. Wird allerdings die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der ursprüngliche Anspruch auf die kleine oder große Witwen-/Witwerrente nach dem verstorbenen Ehepartner wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Es handelt sich dabei um Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten, umgangsprachlich als wieder auflebende Witwen-/Witwerrente bezeichnet. Auf diese wieder aufgelebte Rente werden allerdings Ansprüche gegen den letzten Ehepartner angerechnet, und zwar auch Unterhaltsansprüche auf Nachscheidungsunterhalt. Die Einzelheiten dazu finden sich in § 90 SGB VI.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung

a) Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten