Wohnbedarf

Die Kosten des Wohnbedarfs (Miete) kann der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht entgegenhalten. Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die der Pflichtige aus seinem Selbstbehalt zu bestreiten hat.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch höhere Wohnkosten, als sie im Selbstbehalt enthalten sind, so kann eine Erhöhung des Selbstbehalts erforderlich sein (BGH, Urt. v. 28.03.1984 - IVb ZR 53/82, FamRZ 1984, 1000, Rdnr. 10; OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.1995 - 12 UF 57/94, FamRZ 1995, 1417, 1418). Gleiches gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. Sein Bedarf erhöht sich, wenn er höhere Mietkosten hat, als sie im Bedarfssatz vorgesehen sind. In beiden Fällen ist jedoch zwingend erforderlich, dass es sich um unvermeidbare Mehrkosten handelt (BGH, Beschl. v. 09.03.2016 - XII ZB 693/14, FamRZ 2016, , Rdnr. 19). Wird mit den Wohnkosten jedoch auch der Wohnbedarf von Familienangehörigen des Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten gedeckt, sind die Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 28.10.2020 - , FamRZ 2021, , Rdnr. 17 m. Anm. ). Lebt der Unterhaltspflichtige z.B. mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt, entfallen von den Wohnkosten auf die Kinder jeweils 20 % der maßgeblichen Tabellenbeträge und von den um diesen Wohnbedarf der Kinder reduzierten Wohnkosten jeweils 50 % auf den Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2020 - , FamRZ 2021, ).