Mietfreies Wohnen

Mietfreies Wohnen stellt einen geldwerten Gebrauchsvorteil i.S.d. § 100 BGB dar, soweit die ersparte Miete über den mit dem Grund- oder Wohnungseigentum verbundenen Kosten, z.B. Tilgungsaufwand für ein Darlehen zur Finanzierung des Eigentums, liegt (BGH v. 19.03.2003 - XII ZR 123/00, FamRZ 2003, 1179, Rdnr. 11 ff. m. Anm. Klinkhammer, 1182). Insoweit handelt es sich um unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse prägt.

Ist das Eigenheim jedoch kostenlos von den Schwiegereltern überlassen worden, handelt es sich um eine freiwillige Leistung Dritter, also nicht um einen die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Faktor (OLG Saarbrücken v. 12.02.1998 - 6 UF 20/97, DAVorm 1998, 918, 924 f.; vgl. auch OLG Hamm v. 19.03.1999 - 11 UF 278/98, FamRZ 2000, 428, 429). Seitens der Schwiegereltern besteht keine Rechtspflicht zur kostenlosen Überlassung des Eigenheims. Sie haben jederzeit das Recht, den Eheleuten die kostenlose Nutzungsmöglichkeit wieder zu entziehen (vgl. auch Wendl/Gerhardt, § 1 Rdnr. 475 und das Stichwort " "). Auch ein dem Unterhaltspflichtigen durch einen gewährtes freies Wohnen stellt grundsätzlich eine nicht berücksichtigungsfähige freiwillige Leistung eines Dritten dar (OLG Köln v. 21.01.2021 - , FamRZ 2021, ). In Betracht kommen kann in diesen Fällen jedoch eine (siehe auch das gleichlautende Stichwort) oder ein Einkommen aus einer (siehe auch das gleichlautende Stichwort).