Die Ausbildung zum Meister und das Ablegen der Meisterprüfung sind unterhaltsrechtlich sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigen stellt sich die Frage nach der Einheitlichkeit der Ausbildung, während sich auf Seiten des Unterhaltspflichtigen die Frage nach der Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen stellt.
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