Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

1. Rechtslage bis 31.12.2007

Vor dem 01.07.1998 enthielt das BGB in § 1615f BGB damaliger Fassung und in § 1610 Abs. 3 BGB damaliger Fassung eine Regelung, die den Regelbedarfssätzen der damaligen Regelunterhaltsverordnung die Funktion zuwies, den Mindestbedarf eines Kindes zu beziffern.

Diese Regelungen wurden durch das KindUG zum 01.07.1998 aufgehoben, da die Regelunterhaltsverordnung durch die Regelbetrag-Verordnung ersetzt wurde, deren Funktion es ausdrücklich nicht mehr war, den Mindestbedarf eines Kindes zu definieren, sondern die lediglich dazu diente, eine Bezugsgröße für die Dynamisierung des Unterhalts zur Verfügung zu stellen.

Somit kannte das Gesetz bis zum Inkrafttreten der neuerlichen Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 keine Definition des Mindestbedarfs mehr.

Dies wurde allgemein als unbefriedigend empfunden. Der BGH erkannte das Existenzminimum des Kindes als mit 135 % der Regelbeträge der RegelbetragVO als Einsatzbetrag für die Mangelfallberechnung an (vgl. BGH, FamRZ 2003, 363).

2. Rechtslage ab 01.01.2008

a) Definition des Mindestunterhalts

aa) Allgemeines

Mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder aufgegriffen und den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in § 1612a BGB und - abweichend hiervon - in § 36 Nr. 4 EGZPO gesetzlich geregelt.