Vor dem 01.07.1998 enthielt das BGB in § 1615f BGB damaliger Fassung und in § 1610 Abs. 3 BGB damaliger Fassung eine Regelung, die den Regelbedarfssätzen der damaligen Regelunterhaltsverordnung die Funktion zuwies, den Mindestbedarf eines Kindes zu beziffern.
Diese Regelungen wurden durch das
Somit kannte das Gesetz bis zum Inkrafttreten der neuerlichen Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 keine Definition des Mindestbedarfs mehr.
Dies wurde allgemein als unbefriedigend empfunden. Der BGH erkannte das Existenzminimum des Kindes als mit 135 % der Regelbeträge der RegelbetragVO als Einsatzbetrag für die Mangelfallberechnung an (vgl. BGH, FamRZ 2003, 363).
aa) Allgemeines
Mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder aufgegriffen und den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in § 1612a BGB und - abweichend hiervon - in § 36 Nr. 4 EGZPO gesetzlich geregelt.
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