Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

(AFBG in der seit dem 01.08.2020 geltenden Fassung, Bekanntmachung v. 12.08.2020 (BGBl I, 1936, 1937))

1. Allgemeines

Nicht nur Schüler und Studenten können für ihre Ausbildung staatliche Leistungen in Form von BAföG erhalten, sondern auch Menschen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und eine höhere berufliche Qualifikation anstreben. Diese Förderung ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt und unter der Bezeichnung Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG bekannt geworden. Obwohl sich der Begriff des Meister-BAföG im Sprachgebrauch eingebürgert hat, wird nicht nur die berufliche Qualifizierung zum Meister, sondern jede berufliche Fortbildungsmaßnahme gefördert, die der Vorbereitung für eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Form eines Lehrgangs oder einer Fachschule dient. Daher können auch Bachelorabsolventen, die eine Aufstiegsqualifizierung anstreben, diese Leistungen in Anspruch nehmen. Die Förderung ist altersunabhängig, und die Aufstiegsfortbildungsförderung erfolgt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Teilzeit oder Vollzeit absolviert wird. Die Förderung erfolgt teils als nicht zurückzahlbarer Zuschuss und teils als zinsgünstiges Darlehen, das seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53179 Bonn, gewährt wird und teilweise erlassen werden kann.

2. Umfang der Förderung