Mietfreies Wohnen stellt einen geldwerten Gebrauchsvorteil i.S.d. § 100 BGB dar, soweit die ersparte Miete über den mit dem Grund- oder Wohnungseigentum verbundenen Kosten, z.B. Tilgungsaufwand für ein Darlehen zur Finanzierung des Eigentums, liegt (BGH v. 19.03.2003 - XII ZR 123/00, FamRZ 2003,
Ist das Eigenheim jedoch kostenlos von den Schwiegereltern überlassen worden, handelt es sich um eine freiwillige Leistung Dritter, also nicht um einen die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Faktor (OLG Saarbrücken v. 12.02.1998 - 6 UF 20/97, DAVorm 1998,
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