Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

Rechtsgrundlagen

Die Scheidung ist vom Richter auszusprechen, wenn die Ehe zerrüttet ist. Auf die Beantwortung der Frage, wem die alleinige oder überwiegende Schuld am Scheitern der Ehe zur Last zu legen ist - das war entscheidend für das bis zum 30.06.1977 geltende Unterhaltsrecht der §§ 58 ff. EheG (bis dahin galt das Verschuldensprinzip) -, kommt es nicht mehr an.

Grundlage für den nachehelichen Unterhalt ist der Katalog der §§ 1570 - 1576 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass § 1576 BGB einen Auffangtatbestand darstellt, also nur subsidiär ist (BGH, FamRZ 2003, 1734, 1737 m. Anm. Büttner, FamRZ 2003, 1830). Bei diesen sieben Anspruchsgrundlagen entscheidet die Frage, ob eine auf die Ehe zurückzuführende Bedürfnislage gegeben ist. Dann steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.

2. Grundsätze der wirtschaftlichen Eigenverantwortung und der nachwirkenden Mitverantwortung