Nießbrauch

Der einem Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten gewährte Nießbrauch an einer Eigentumswohnung oder einem Haus gehört zum Vermögen. Eine Übertragung des Nießbrauchs ist nach §  1059 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Daher kann ein Unterhaltsberechtigter den Nießbrauch nicht als Vermögensteil einsetzen, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Vielmehr ist sein Unterhaltsbedarf - soweit es um den Wohnbedarf geht - durch die Ausübung des Nießbrauchs gedeckt. Gegebenenfalls muss sich der Unterhaltsberechtigte also einen entsprechenden Wohnvorteil anrechnen lassen (siehe dazu Stichwort " Wohnwert ").