Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

1. Definition und Bedeutung

Als nichteheliche Lebensgemeinschaft wurde ursprünglich die Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann verstanden, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, geht also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (so schon BVerfG, FamRZ 1993, 164, 168 zu § 137 Abs. 2a AFG; BVerwG, FamRZ 1995, 1352, 1353 zu § 122 Satz 1 BSHG). Diese Definition, die vom früheren Verständnis der Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau geprägt war, ist heute zu erweitern dahingehend, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auch zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden kann. Die Partner führen eine Lebensgemeinschaft, die ausdrücklich nicht den gesetzlichen Regelungen einer Ehe unterworfen ist.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung

a) Anspruch auf Unterhalt