Nutzungsentschädigung (§ 745 Abs. 2 BGB)

1. Materiell-rechtliches

Nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung überlässt, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies gilt nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung des § 1361b BGB unabhängig davon, ob der Ehepartner die Ehewohnung freiwillig oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses verlässt. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann daher auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist (OLG Zweibrücken v. 18.04.2013 - 6 UF 139/12, FamRZ 2013, 1980; OLG Brandenburg v. 20.02.2013 - 3 UF 95/12, FamRZ 2013, 1980). Eine Überlassung setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte die Ehewohnung tatsächlich nicht mehr nutzt (OLG Celle v. 06.11.2014 - 18 UF 16/14, FamRZ 2015, 1193). Im Fall der Aufteilung der Ehewohnung unter den Ehegatten entspricht eine Nutzungsvergütung daher i.d.R. nicht der Billigkeit (OLG Hamburg v. 31.08.2021 - 12 WF 81/21, NZFam 2021, 944).

Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (OLG Hamm v. 23.03.2015 - 4 UF 211/14, FamRZ 2015, 1196).