Nebentätigkeit

1. Ehegattenunterhalt

Neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit besteht im Ehegattenunterhalt grundsätzlich keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, eine Zweittätigkeit auszuüben (so schon OLG Zweibrücken, DAVorm 2000, 914, 916; OLG Köln, FamRZ 1998, 1427; OLG München, FamRZ 1998, 623). Das kann anders zu beurteilen sein, wenn die Nebentätigkeit berufstypisch ist, wie z.B. das Erstellen von Gutachten bei einem Universitätsprofessor. Dieses Zusatzeinkommen kann die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (vgl. OLG Zweibrücken, DAVorm 2000, 914, 916). Wer vollschichtig erwerbstätig ist und darüber hinaus einer Nebentätigkeit nachgeht, ist unterhaltsrechtlich aber grundsätzlich nicht gehindert, letztere aufzugeben, wenn es zur Trennung oder Scheidung der Eheleute kommt, da sich die Grundlagen, unter denen eine zusätzliche Tätigkeit aufgenommen worden ist, regelmäßig mit der Trennung verändert haben.

Üblicherweise ist der Unterhaltsschuldner nur gehalten, maximal acht Stunden werktäglich zu arbeiten (so schon BGH, FamRZ 1984, 364, 365; BGH, FamRZ 1983, 152, 153, vgl. auch die Bestimmungen des Bundesarbeitszeitgesetzes). Übt er daneben eine Tätigkeit aus, so ist unter Billigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob ihm die daraus erzielten Nebeneinkünfte zur Hälfte, ganz oder gar nicht als Einkommen zugerechnet werden (so schon vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 43 und OLG Hamm, FamRZ 2001, 102).