Ein Leistungsantrag auf Unterhalt ist nur dann zulässig ist, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist. Die Forderung eines zusätzlichen Unterhalts im Wege des Zusatz- oder Nachforderungsantrags ist folglich nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt (BGH, FamRZ 1985, 690; BGH, FamRZ 2009,
Eine Nachforderung ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn es sich bei dem vorausgegangenen Verfahren um einen offenen Teilantrag (bzw. eine offene Teilklage) handelt.
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