Neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit besteht im Ehegattenunterhalt grundsätzlich keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, eine Zweittätigkeit auszuüben (so schon OLG Zweibrücken, DAVorm 2000,
Üblicherweise ist der Unterhaltsschuldner nur gehalten, maximal acht Stunden werktäglich zu arbeiten (so schon BGH, FamRZ 1984, 364, 365; BGH, FamRZ 1983, 152, 153, vgl. auch die Bestimmungen des Bundesarbeitszeitgesetzes). Übt er daneben eine Tätigkeit aus, so ist unter Billigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob ihm die daraus erzielten Nebeneinkünfte zur Hälfte, ganz oder gar nicht als Einkommen zugerechnet werden (so schon vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 43 und OLG Hamm, FamRZ 2001, 102).
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