Negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO)

Erhebt der Gegner einer negativen Feststellungsklage im Prozess widerklagend eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums, so entfällt das Feststellungsinteresse und die Feststellungsklage wird unzulässig (OLG Köln, FamRZ 2001, 106; FamRZ 2004, 39, 40; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1732, 1733; FamRZ 1998, 1123; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 31; a.A.: OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 824). Darüber, ob der Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, wird dann im Rahmen der Leistungsklage entschieden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1210, 1211 m.w.N.). Die allgemeine Leistungsklage hat also Vorrang vor der Feststellungsklage (vgl. z.B. BGH, MDR 1996, 959). Ihr gegenüber ist die Feststellungsklage subsidiär, es sei denn, dass die Feststellungsklage im Zeitpunkt der Einreichung der Leistungsklage bereits entscheidungsreif ist (BGH, NJW-RR 1990, 1532, 1533).

Schon wegen ihrer Nachrangigkeit hat die Feststellungsklage im Unterhaltsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete die einseitige Abänderung eines in einer Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsbetrags in einer weiteren Unterhaltsurkunde begehrt (AG Halle-Saalkreis, FamRZ 2005, 284). Der Hauptanwendungsfall betrifft jedoch die einstweiligen Anordnungen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt nach § 620 ZPO.