Als nichteheliche Lebensgemeinschaft wurde ursprünglich die Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann verstanden, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, geht also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (so schon BVerfG, FamRZ 1993, 164, 168 zu §
a) Anspruch auf Unterhalt
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