Notwendiger Selbstbehalt

Unter dem notwendigen Selbstbehalt ist der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, um ihm eine Existenz wenigstens in einfachsten Verhältnissen zu ermöglichen (BGH, FamRZ 1985, 1243, 1244). Diese Beschränkung auf das Existenzminimum muss hinnehmen, wer gegenüber minderjährigen (§  1603 Abs.  2 Satz 1 BGB) oder privilegierten volljährigen Kindern (§  1603 Abs.  2 Satz 2 BGB) unterhaltspflichtig ist (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018; OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 1453, 1455; Büttner/Niepmann, NJW 2000, 2547, 2548; siehe auch Krause, FamRZ 2000, 660). Der Unterhaltspflichtige darf aber zunächst alle ihm verfügbaren Mittel dafür verwenden, seine eigene Existenz sicherzustellen. Nur soweit sein Einkommen die Grenze des notwendigen Selbstbehalts überschreitet, muss er also die Unterhaltsansprüche seiner Gläubiger befriedigen (BGH, FamRZ 1985, 1243, 1244).

Das gilt auch für den Unterhaltspflichtigen, der seine Existenz nicht aus laufenden Einkünften, sondern aus dem Stamm seines Vermögens bestreitet. Dieses Vermögen ist vor dem Zugriff der Unterhaltsberechtigen geschützt, soweit der Unterhaltspflichtige es für seine gesamte voraussichtliche Lebensdauer benötigt (BGH, FamRZ 1989, 170, 171; OLG Bamberg, FamRZ 1999, 1019). Was die Bestimmung der mutmaßlichen Lebensdauer angeht, kann man die Sterbetafel der Lebensversicherer heranziehen.