Grundsätzlich unterliegt Arbeitseinkommen den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO. Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld sind nach § 850a ZPO unpfändbar. Ist ein Kind erste unterhaltsberechtigte Person, so ist dem Schuldner für dieses der Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe zu gewähren (BGH, FamRZ 2004,
§§ 850c und Nr. 1, 2 und 4 gelten nach § (zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für Verfahren der erweiterten Arbeitslohnpfändung siehe Stichwort ) nicht, wenn Unterhaltsansprüche vollstreckt werden. Dem Schuldner ist in einem solchen Fall nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Dieser notwendige Unterhalt entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt des . Der Freibetrag kann also nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den notwendigen Selbstbehalt gelten (BGH, FamRZ 2004, ; FamRZ 2003, , 1467 = NJW 2003, ; a.A.: OLG Frankfurt, Rpfleger 1998, ). Dieser liegt in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze (BGH, FamRZ 2003, , 364).
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