Pflichtteil

1. Unterhaltsrechtliche Einordnung

Soweit der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige den erbrechtlichen Pflichtteil erhalten hat, handelt es sich unterhaltsrechtlich um einen Vermögensbestandteil, der nach den für Barvermögen geltenden Grundsätzen einzusetzen ist. Dabei sind in jedem Fall die Erträge aus dem Vermögen, also Zinsen usw. in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Auf Seiten des Pflichtigen führen sie zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und auf Seiten des Berechtigten zur Bedarfsdeckung. Ob und inwieweit auch der Stamm als Pflichtteil zugeflossenen Vermögens einzusetzen ist, bestimmt sich nach Billigkeitsgrundsätzen.

Im Rahmen der Ermittlung des Ehegattenunterhaltsanspruchs ergeben sich die Voraussetzungen, nach denen der Stamm des Vermögens zu verwerten ist, aus § 1577 Abs. 3 BGB für den Berechtigten und aus § 1581 Satz 2 BGB für den Pflichtigen. Eine Verwertung des Vermögensstamms ist nicht grundsätzlich untersagt. Eine Privilegierung des im Wege des Erbgangs erhaltenen Vermögens wie im Güterrecht findet im Unterhaltsrecht nicht statt (so klarstellend BGH, FamRZ 1988, 1145). Sofern Erträge aus einem Pflichtteil schon während des Zusammenlebens der Ehegatten vorhanden waren, prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse und wirken sich damit bedarfserhöhend aus.