Postversicherung, Beiträge zur

Bei einem Angestellten der Deutschen Post sollen Abzüge für die Postversicherung nach einer Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1996, 118, 119; vgl. auch Heiss/Heiss, Kap. I Rdnr. 412) nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, da es sich um eine zusätzliche Alters- und Lebensversicherung handele, die dem Unterhaltsgläubiger nicht als Abzugsposten entgegengehalten werden könne. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH zur Berücksichtigungsfähigkeit einer privaten, zusätzlichen Altersvorsorge (vgl. BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511, Rdnr. 30; BGH, Urt. v. 11.05.2005 - XII ZR 211/02, FamRZ 2005, 1817, Rdnr. 38 ff.; BGH, Urt. v. 14.01.2004 - XII ZR 149/01, FamRZ 2004, 792, 793, Rdnr. 11 f.; siehe auch das Stichwort " Private Altersvorsorge ") ist die Entscheidung des OLG Hamm jedoch überholt. Aufgrund der Entscheidungen des BGH ist mittlerweile anerkannt, dass grundsätzlich bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens bzw. 5 % beim Elternunterhalt als private Altersvorsorge berücksichtigungsfähig sind. Innerhalb dieser Grenzen müssen daher auch Beiträge für die Postversicherung wie auch zu Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einkommensmindernd anerkannt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit ist jedoch, dass der ist (BGH, Urt. v. 30.01.2013 - , FamRZ 2013, ff. m. Anm. ; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, ).