Praktikum

Aufgrund der geänderten Verhältnisse in der Arbeitswelt, die auch die Ausbildungsinhalte und die Abläufe der Ausbildung in einzelnen Berufen maßgeblich verändert haben, stellt sich im Unterhaltsrecht vermehrt die Frage, ob in der Zeit, in der ein Unterhaltsberechtigter ein - meist unbezahltes - Praktikum, durchführt, Unterhaltsansprüche bestehen. Dies betrifft sowohl die Ansprüche nach §§ 1601 ff. BGB - speziell § 1610 Abs. 2 BGB - auf Ausbildungsunterhalt als auch die Ansprüche im Rahmen des Ehegattenunterhalts, hier vornehmlich nach § 1575 BGB.

Diese Frage hat der BGH noch nicht grundsätzlich entschieden. Allerdings hat sich in der Fachgerichtsbarkeit eine starke Tendenz herausgebildet, Praktika als Teil der Ausbildung anzuerkennen, wenn es sich um einen notwendigen Bestandteil der Ausbildung handelt. Dies ist selbstverständlich in den Fällen, in denen die Ausbildung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht, also nach Erwerb der theoretischen Kenntnisse auch Praktika abgeleistet werden müssen, wie dies z.B. im Pädagogikstudium der Fall ist.

Problematischer sind die Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte vor der eigentlichen Ausbildungsaufnahme unbezahlte Praktika ableistet.