Privatschule

1. Vorbemerkung

Die Kosten, die für den Besuch einer Privatschule entstehen, sind unterhaltsrechtlich als (schulischer) Mehrbedarf des Kindes zu behandeln. Denn der Lebensbedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB) umfasst dann auch die durch den Besuch der Privatschule entstehenden Mehrkosten wie Schulgeld oder Lernmittelkosten. Für berechtigten Mehrbedarf eines Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (BGH, FamRZ 2013, 1563).

Ein über den Tabellenunterhalt hinausgehender Mehrbedarf ist berechtigt, wenn für ihn ein besonderes Bedürfnis besteht und unter Berücksichtigung des Maßes des Bedürfnisses und der wirtschaftlichen Verhältnisse die damit verbundenen Kosten für den Verpflichteten zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist u.a. von Bedeutung, wie der Entschluss, das Kind eine Privatschule besuchen zu lassen, zustande gekommen ist und umgesetzt wurde.

2. Schulwahl im Einverständnis mit dem Pflichtigen