Prostitution

Die Ausübung der Prostitution ist unterhaltsrechtlich eine unzumutbare Tätigkeit (OLG München, Urt. v. 10.02.2003 - 17 UF 1523/02, FamRZ 2004, 108). Grundsätzlich darf niemand unter Druck gesetzt werden, damit er der Prostitution nachgeht. Es besteht daher keine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit zur Ausübung der Prostitution. Tatsächlich erzielte Einnahmen aus einer legal ausgeübten Prostitution sind jedoch als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine gesetzlich akzeptierte Tätigkeit, die auch zu einer Absicherung in der Sozialversicherung führen kann und daher nicht mit einer Schwarzarbeit (siehe auch gleichlautendes Stichwort) vergleichbar ist (OLG Köln, Beschl. v. 06.05.2013 - 12 WF 31/13, FamRZ 2013, 1745 - zum Kindesunterhalt).

Prostitution führt i.d.R. zur Versagung eines Unterhaltsanspruchs. So stellt die Aufnahme der Prostitution ein schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. §§ Abs. , Nr. 7 n.F. (Nr. 6 a.F.) dar, so dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urt. v. 01.10.2001 - , FamRZ 2002, ). Beruht die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes darauf, dass es jahrelang der Prostitution nachging, während dieser Zeit keine Sozialversicherungsbeiträge leistete und daher bei nunmehr eingetretener schwerer Erkrankung keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat, ist die Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen grob unbillig i.S.d. § (AG Brilon, Beschl. v. 13.08.2002 - , FamRZ 2003, ).