Rangverhältnisse (§§ 1609, 1582 BGB)

Bedeutung der Unterhaltsrangstufen

Verwandte in gerader Linie sind einander nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig. Daneben können Unterhaltsansprüche von Ehegatten nach den §§ 1360, 1360a, 1361 und 1569 ff. BGB bestehen. Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, allen Unterhaltsberechtigten den ihnen zukommenden Unterhalt zu zahlen, liegt ein Mangelfall vor (siehe dazu das Stichwort " Mangelfall"). In diesem Zusammenhang ist auf die in §§ 1609, 1582 BGB geregelten Rangverhältnisse abzustellen.

Das Rangvorrecht bezieht sich insgesamt auf den angemessenen Unterhalt, also auch auf Mehr- oder Sonderbedarf (siehe dazu die Stichwörter " Bedarf/Bedürftigkeit" und " Sonderbedarf").

Nicht alle der vorstehend genannten Unterhaltsberechtigten sind gleichrangig. Das BGB sieht vielmehr eine Rangfolge vor. Wer nachrangig ist, kommt erst dann zum Zuge, wenn die vorrangig Berechtigten vollständig befriedigt sind und dann noch Verteilungsmasse vorhanden ist.

Der Unterhaltsrang kann nicht durch eine Vereinbarung zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten geändert werden. Es ist aber möglich, durch einen Unterhaltsverzicht, soweit dieser zulässig ist (siehe die Stichwörter " Verzicht auf nachehelichen Unterhalt", " " und ""), die Anteile der anderen Unterhaltsberechtigten zu vergrößern. Der Verzichtende kann dabei entsprechend den Grundsätzen einer freiwilligen Leistung (siehe das Stichwort ") bestimmen, ob und wem der Verzicht zugutekommen soll.