BFH - Urteil vom 02.03.2006
IV R 36/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1277
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 83/00

1%-Regelung - Leasingfahrzeuge

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IV R 36/04

DRsp Nr. 2006/11919

1%-Regelung - Leasingfahrzeuge

Ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann die private Nutzung seines geleasten Pkw nicht nach der sog. 1%-Regelung ansetzen, wenn der betriebliche Anteil weder 50 v. H. der gesamten Nutzung überschreitet noch das Wirtschaftsgut oder das Nutzungsrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 und 1997) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger führte als selbständiger Facharzt eine Einzelpraxis und war außerdem als hinzugezogener Konsiliararzt im Krankenhaus in Z tätig, wo er auch Operationen durchführte.