Abgrenzung des vom Vollkaskoversicherungsschutz gedeckten Unfallschadens
OLG Hamm, Beschluß vom 26.11.1975 - Aktenzeichen 20 W 15/75
DRsp Nr. 1995/5013
Abgrenzung des vom Vollkaskoversicherungsschutz gedeckten Unfallschadens
1. Das Umstürzen des Fahrzeugs ist stets als Unfall zu werten.2. Nur ein am Fahrzeug unmittelbar durch Bremsen verursachter Schaden ist als »Bremsschaden« vom Versicherungsschutz ausgenommen, während ein zum Schaden führender Unfall, der sich als Folge des Bremsens ereignet, im Sinne der AKB von der Fahrzeugvollversicherung gedeckt ist.
Normenkette:
AKB § 12 Nr. 1 II e ;
Gründe:
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