I. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.06.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l unter Erhöhung der Regelgeldbuße von EUR 250.-- auf EUR 500.-- von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
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