Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 13.02.2022 im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufgehoben. Er wird zu einer Geldbuße in Höhe von 100 € verurteilt.
2.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
3.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
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