Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150 Euro zu, welcher sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 253 Abs. 2 BGB ergibt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) als Führerin des von ihr gehaltenen Pkw am 29.11.2002 in B. der Klägerin über den Fuß gefahren ist.
Die Zeugin T., die Mutter der Klägerin, hat diesen Geschehensablauf glaubhaft bekundet. Zwar hat die von der Beklagtenseite benannte Zeugin L. im Strafverfahren gegenteilig ausgesagt. Doch konnte die Zeugin L. mangels ladungsfähiger Anschrift nicht persönlich vernommen werden, so dass ihre bloße schriftliche Aussage die glaubhaften Bekundungen der auch persönlich glaubwürdigen Zeugin T. nicht in Frage stellen kann.
Zugunsten der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass das vorgenannte Geschehen auf fahrlässigem Fehlverhalten beruhte. Für einen Verletzungsvorsatz der Beklagten zu 2) fehlt jeder Anhaltspunkt.
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