AG Cochem vom 03.02.1986
109 Js (a) 71792/85
Normen:
GG Art.2 Abs.1; StVG § 6 Abs.1 Nr.3; StVO § 30 Abs.1 S.3, § 49 Abs.1 Nr.25;
Fundstellen:
DRsp II(286)211b
NJW 1986, 3218
VerkMitt 1986, 47

AG Cochem - 03.02.1986 (109 Js (a) 71792/85) - DRsp Nr. 1992/11513

AG Cochem, vom 03.02.1986 - Aktenzeichen 109 Js (a) 71792/85

DRsp Nr. 1992/11513

Verfassungswidrigkeit des Verbots der Belästigung durch unnutzes Hin- und Herfahren in Ortschaften (Abs. 1 Satz 3).

Normenkette:

GG Art.2 Abs.1; StVG § 6 Abs.1 Nr.3; StVO § 30 Abs.1 S.3, § 49 Abs.1 Nr.25;

».. [Die] durch § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO bußgeldbewehrte Vorschrift [des § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO] verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG und ist somit verfassungswidrig und nichtig.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO ist unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. Die Vorschrift verbietet somit unter der zusätzlichen Voraussetzung der Belästigung Anderer das »unnütze Hin- und Herfahren« innerhalb geschlossener Ortschaften.

Die ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch an öffentl. Straßen ist Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 30, 235, 238). Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Zulassung im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattete Gebrauch der Straßen zum Verkehr. Zum .. Gemeingebrauch gehört die verkehrsübliche Nutzung der Straße zur Verkehrsteilnahme. Bei der Bestimmung des Begriffs der