».. [Die] durch § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO bußgeldbewehrte Vorschrift [des §
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO ist unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. Die Vorschrift verbietet somit unter der zusätzlichen Voraussetzung der Belästigung Anderer das »unnütze Hin- und Herfahren« innerhalb geschlossener Ortschaften.
Die ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch an öffentl. Straßen ist Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 30,
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