AG Nordhorn - 06.12.1993 (3 C 1376/93) - DRsp Nr. 1995/4045
AG Nordhorn, vom 06.12.1993 - Aktenzeichen 3 C 1376/93
DRsp Nr. 1995/4045
Kollidiert der überholende Kradfahrer mit einem Fahrzeuggespann, dessen Fahrer zwar den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, aber unter Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholers gerechtfertigt.