AG Winsen - Beschluß vom 26.11.1993 (12 OWi 694/93) - DRsp Nr. 1994/15993
AG Winsen, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 12 OWi 694/93
DRsp Nr. 1994/15993
1. Es begünstigt den Betroffenen, wenn die Verwaltungsbehörde anstelle eines Bußgeldbescheides gegen ihn einen Kostenbescheid gem. § 25 aStVG erläßt.2. Die gem. § 25 a Abs. 2 2. Halbsatz StVG erforderliche Anhörung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Betroffene selbst einräumt, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein.