Allgemeines

Autor: Schaefer

I. Reparaturschaden

Definition

Ein Reparaturschaden ist dann gegeben, wenn die Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall

technisch möglich und

wirtschaftlich sinnvoll ist.

Sämtliche unmittelbaren, durch den Unfall eingetretenen Schäden am Fahrzeug sind geltend zu machende Schadenspositionen. Lesenswert hierzu: Wellner, Kfz-Schadensabrechnung-Übersicht, zfs 2012, 309.

Hinweis:

Mittelbare Schäden, wie z.B. Ansprüche des die Entgeltfortzahlung betreibenden Arbeitgebers, fallen nicht unmittelbar hierunter.

Nicht nur der Schaden am Fahrzeug ist zu ersetzen, sondern auch alle direkt und unmittelbar durch den Unfall geschädigten Sachwerte wie Kleidungsstücke, Kofferrauminhalt etc.

Normen

Die Haftung kann sich u.a. aus dem BGB, dem StVG oder dem Haftpflichtgesetz1, betrifft Schienenbahn) ergeben.

Hinweis:

Die StVG -Haftung ist eine reine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit begrenzter Höchsthaftung nach §§ 12, 12a StVG; Schmerzensgeld wird auch nach dem StVG für Schadensereignisse nach dem 31.07.2002 geschuldet, § 11 StVG. Gehen die zu ersetzenden Ansprüche über diese Höchsthaftung hinaus, erfolgt ein Verteilungsverfahren, wenn nicht eine weitergehende Haftung nach anderen Vorschriften, z.B. denen des BGB, gegeben ist.