1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2010 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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