OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.02.2011
1 Ss 616/10
Normen:
StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Js 8656/10

Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ss 616/10

DRsp Nr. 2011/12612

Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel

Der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG muss sich auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Es ist daher festzustellen, dass der Betroffene die fortdauernde Wirkung des berauschenden Mittels (hier: Cannabis) entweder erkannt hast oder hätte erkennen müssen. Das Bewusstsein einer möglicherweise fortwirkenden Rauschwirkung reicht insoweit aus.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 23. Juni 2010 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Heidenheim

z u r ü c k g e w i e s e n.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 € und zu einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt.

Das Amtsgericht hat zum Sachverhalt festgestellt :