BGH - Urteil vom 16.03.2005
VIII ZR 130/04
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 143
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2004

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechte des Käufers bei Abweichung der Laufleistung eines verkauften PKW vom Tachometerstand

BGH, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 130/04

DRsp Nr. 2005/8056

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechte des Käufers bei Abweichung der Laufleistung eines verkauften PKW vom Tachometerstand

Ein Berufungsurteil, das weder eine Darstellung des Tatbestandes, noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung, weil ihm die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Berurteilungsgrundlage fehlt.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der Vertrag enthält neben dem vorgedruckten Text "abgelesener km-Stand ca." die Angabe "86000". Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs belief sich auf mehr als 120.000 Kilometer. Der Kläger ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Es nimmt weder auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bezug noch gibt es die Berufungsanträge wieder.

Entscheidungsgründe: