Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der Vertrag enthält neben dem vorgedruckten Text "abgelesener km-Stand ca." die Angabe "86000". Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs belief sich auf mehr als 120.000 Kilometer. Der Kläger ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Es nimmt weder auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bezug noch gibt es die Berufungsanträge wieder.
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